Betreiberpflichten
Wichtige Informationen und gesetzliche Vorschriften
zur Handhabung von Kälteanlagen
Kältemittelverordnung
gemäß Verordnung (EU) Nr. 2024 / 573
Für den Betrieb von Anlagen mit fluorierten Kältemitteln gelten in der Europäischen Union besondere Anforderungen. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gas-Verordnung). In Deutschland wird sie durch die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) ergänzt.
Ziel der Vorschriften ist es, den Austritt von fluorierten Treibhausgasen in die Atmosphäre zu vermeiden und Kältemittel sicher zu handhaben.
Pflichten für die Betreiber im Überblick:
- Dichtheitskontrolle in gesetztlich vorgeschriebenen Intervallen
- Vermeidung und Begrenzung von Kältemittelverlusten
- Unverzügliche Reparatur festgestellter Leckagen
- Dokumentation und Aufzeichnung
- Beauftragung entsprechend qualifizierter Fachbetriebe.
Bei Fragen kontaktieren Sie gerne unsere Serviceabteilung.
service@daikin-fluidtechnology.de
0049 2245 6107 29
Weitere Informationen zum Thema Wartung und Instandhaltung, Anlagenoptimierung,
finden Sie hier. Bei Bedarf einer Dichtheitsprüfung oder Interesse an unserem Wartungsservice kontaktieren zu uns gerne über unser Anfrageformular in der Rubrik Wartung.
Kurz erklärt: Was müssen Betreiber tun?
✓ Kältemittel und Füllmenge kennen
Die Angaben finden Sie in der Regel auf dem Typenschild oder in den technischen Unterlagen der Anlage.
✓ Prüfpflicht feststellen
Prüfen Sie, ob die Anlage die gesetzlichen Schwellenwerte für eine Dichtheitskontrolle erreicht.
✓ Prüftermine einhalten
Die vorgeschriebenen Intervalle liegen je nach Füllmenge zwischen 3 und 12 Monaten. Mit einem geeigneten Leckage-Erkennungssystem können sich die Intervalle verlängern.
✓ Fachbetrieb beauftragen
Dichtheitskontrollen und andere Tätigkeiten, für die eine Sachkunde bzw. Zertifizierung vorgeschrieben ist, müssen von entsprechend qualifizierten Personen durchgeführt werden.
✓ Leckagen unverzüglich reparieren
Nach einer Reparatur ist eine erneute Kontrolle innerhalb der vorgeschriebenen Frist erforderlich.
✓ Dokumentation führen
Die vorgeschriebenen Aufzeichnungen müssen vollständig geführt und mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
Ihr Schnellcheck
1. Welches Kältemittel ist in meiner Anlage?
↓
2. Welche Füllmenge ist auf dem Typenschild angegeben?
↓
3. Enthält die Anlage Stoffe aus Anhang I oder Anhang II Gruppe 1?
↓
4. Anhang I ≥ 5 t CO₂e oder Anhang II Gruppe 1 ≥ 1 kg?
→ Ja: Dichtheitskontrolle erforderlich
→ Nein: grundsätzlich keine Dichtheitskontrolle nach Art. 5 Abs. 1
↓
5. Wie hoch ist die Menge?
→ 12 / 6 / 3 Monate bzw. mit Leckage-Erkennung 24 / 12 / 6 Monate
Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen Ihrer Kälteanlage
Eine gesetzliche Dichtheitskontrolle ist grundsätzlich erforderlich, wenn eine Anlage
- mindestens 5 Tonnen CO₂-Äquivalent an fluorierten Treibhausgasen aus Anhang I der EU-F-Gas-Verordnung enthält oder
- mindestens 1 kg fluorierte Treibhausgase aus Anhang II Gruppe 1 enthält.
Bei Kältemittelgemischen müssen die jeweils enthaltenen Stoffe berücksichtigt werden. Deshalb lässt sich die Prüfpflicht nicht allein anhand des Handelsnamens des Kältemittels beurteilen.
Unsere Leistungen
- Dichtheitsprüfungen
- Reparatur bzw. Austausch
von undichten Anlagen - Prüfbuch und Prüfsiegel
- Wartungsvertrag
Wie häufig muss eine Dichtheitskontrolle erfolgen?
Für Anlagen, die der Dichtheitskontrollpflicht unterliegen, gelten folgende Mindestintervalle:
Füllmenge / CO₂-Äquivalent (Anhang I) bzw. HFO | Ohne Leckage-Erkennungssystem | Mit Leckage-Erkennungssystem |
< 50 t CO₂e bzw. 1 kg < 10 kg (HFO) | alle 12 Monate | alle 24 Monate |
50 bis < 500 t CO₂e bzw. 10 bis | alle 6 Monate | alle 12 Monate |
≥ 500 t CO₂e bzw. ≥ 100 kg (HFO) | alle 3 Monate | alle 6 Monate |
Die jeweils einschlägige Mengenschwelle richtet sich nach den in der Anlage enthaltenen Stoffen. Bei Gemischen sind daher die verschiedenen Stoffgruppen entsprechend zu berücksichtigen.
Sonderregelung für hermetisch geschlossene Anlagen
Für hermetisch geschlossene Anlagen, die entsprechend gekennzeichnet sind, gelten besondere Schwellenwerte.
Eine Dichtheitskontrolle ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die Anlage
- weniger als 10 t CO₂-Äquivalent an Stoffen aus Anhang I oder
- weniger als 2 kg Stoffe aus Anhang II Gruppe 1
enthält.
(Hinweis: Der Einsatz eines fest installierten Leckage-Erkennungssystems verdoppelt bei ansonsten prüfpflichtigen Anlagen den Zeitraum zwischen den Kontrollen – die Prüfung erfolgt dadurch nur noch halb so oft).
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Wer darf die Dichtheitskontrolle durchführen?
Dichtheitskontrollen sowie bestimmte Arbeiten an Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen dürfen nur von entsprechend sachkundigen bzw. zertifizierten Personen durchgeführt werden.
Als Betreiber sollten Sie deshalb darauf achten, dass der beauftragte Fachbetrieb über die erforderlichen Nachweise verfügt.
Die deutsche ChemKlimaschutzV verpflichtet Betreiber ausdrücklich dazu, sicherzustellen, dass vorgeschriebene Dichtheitskontrollen von entsprechend sachkundigen Personen durchgeführt werden.
Auch Unternehmen, die bestimmte Tätigkeiten wie Installation, Wartung, Reparatur oder Stilllegung durchführen, benötigen die hierfür vorgeschriebene Zertifizierung.
Unsere Service für Sie
- Umrüstung von Kühlanlagen
- Austausch von Kältemittel
- Überprüfung und Wartung Ihrer Kälteanlage auf Funktion sowie Betriebssicherheit nach § 22 der Kälteverordnung
Aufzeichnungspflicht – Prüfbuch / Aufbewahrungsfrist mind. 5 Jahre
Betreiber von Kälteanlagen müssen für jede Anlage ein Prüfbuch führen. Dieses ist mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Dazu gehören unter anderem:
- Art und Menge des Kältemittels
- bei der Installation eingefüllte Mengen
- nachgefüllte Kältemittelmengen
- bei Wartung oder Leckagen hinzugefügte Mengen
- zurückgewonnene Kältemittelmengen
- Angaben zum ausführenden Unternehmen und zur ausführenden Person
- Angaben zu durchgeführten Dichtheitskontrollen und Reparaturen
Was passiert bei einer festgestellten Leckage?
Eine festgestellte Leckage muss unverzüglich repariert werden.
Nach der Reparatur muss die Anlage erneut kontrolliert werden. Diese Kontrolle darf frühestens nach 24 Stunden Betriebszeit erfolgen und muss spätestens einen Monat nach der Reparatur durchgeführt werden.
Leckage-Erkennungssyteme
Bei bestimmten größeren stationären Anlagen ist ein dauerhaftes Leckage-Erkennungssystem vorgeschrieben.
Dies gilt insbesondere ab:
- 500 t CO₂-Äquivalent für fluorierte Treibhausgase aus Anhang I oder
- 100 kg für fluorierte Treibhausgase aus Anhang II Gruppe 1.
Das Leckage-Erkennungssystem muss regelmäßig auf seine ordnungsgemäße Funktion überprüft werden. Für die entsprechenden stationären Anlagen schreibt die EU-F-Gas-Verordnung grundsätzlich eine Überprüfung mindestens alle 12 Monate vor.
Kältemittelverluste vermeiden
Neben den europäischen Vorgaben gelten in Deutschland zusätzliche Anforderungen.
Die seit dem 17. April 2026 geltende ChemKlimaschutzV begrenzt den zulässigen spezifischen Kältemittelverlust im Normalbetrieb für bestimmte stationäre Anlagen.
Für nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichtete Anlagen gelten beispielsweise folgende Grenzwerte:
Kältemittelfüllmenge & max. spezifischer Verlust/Jahr
| < 10 kg | 3 % |
| 10 bis 100 kg | 2 % |
| > 100 kg | 1 % |
Für ältere Anlagen gelten teilweise andere Grenzwerte. Hermetisch geschlossene, entsprechend gekennzeichnete Anlagen sind von diesen Anforderungen ausgenommen.
Betreiber müssen außerdem den Zugang zu lösbaren Verbindungen ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist